Allgemeine Vertragsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung 

1. Vertragsgegenstand, Durchführung 

Der Personaldienstleister stellt dem Kunden auf der Grundlage des  
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vorübergehend Mitarbeiter am vereinbarten  
Einsatzort zu den nachgenannten Allgemeinen Vertragsbedingungen –  
Arbeitnehmerüberlassung (AVA) zur Verfügung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
des Kunden werden nur anerkannt, soweit sie mit den AVA übereinstimmen oder vom
Personaldienstleister ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.  


1.1. Die vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sind nach dem vom
       Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und dürfen nur in dem
       vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Insbesondere ist es dem
       Kunden untersagt, die Mitarbeiter mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso
       von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen.

 
1.2. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegen die Mitarbeiter dessen Weisungen und
       arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem
       Kunden  und  dem  Mitarbeiter  nicht  begründet.  Vereinbarungen  über  die  Art  und  Dauer  der
       Tätigkeit.  Arbeitszeit  und  sonstige  Absprachen  sind  nur  wirksam,  soweit  sie  mit  dem
       Personaldienstleister getroffen wurden.  


2.     Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit  


2.1.  Während  des  Arbeitseinsatzes  übernimmt  der  Kunde  gegenüber  dem  Mitarbeiter  die
        Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des
        Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich
        zulässigen  Arbeitsgrenzen  eingehalten  werden  und  die  Einrichtungen  und  Maßnahmen  der
        „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische
        Vorsorgeuntersuchung  voraussetzt,  hat  der  Kunde  vor  Beginn  der  Tätigkeit  eine  solche
        Untersuchung durchzuführen.


2.2.  Soll  der  Mitarbeiter  zu  Zeiten  bzw.  an  Tagen  eingesetzt  werden,  an  denen  die
        Beschäftigung nur mir besondere behördliche Genehmigung zulässig ist, hat der Kunde die
        Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen. Der
        Kunde hat den Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn
        über  die  besonderen  Gefahren  der  zu  verrichtenden  Tätigkeit  sowie  Maßnahmen  zu  deren
        Abwendung zu informieren.  


2.3.  Der  Kunde  ist  verpflichtet,  die  Einhaltung  der  Arbeitnehmerschutzvorschriften  zu
        überwachen.  Die  vorstehenden  Pflichten  bestehen  unbeschadet  der  Pflichten  des
        Personaldienstleisters.  Zur  Wahrnehmung  seiner  Arbeitgeberpflichten  wird  dem
        Personaldienstleister  innerhalb  der  Arbeitszeiten  jederzeit  ein  Zutrittsrecht  zu  den
        Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.  


2.4.  Der  Kunde ist  verpflichtet  einen etwaigen  Arbeitsunfall dem  Personaldienstleister  sofort
       anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der  
       Verwaltungsberufsgenossenschaft  mittels  Anzeige  unverzüglich  anzuzeigen.  Eine  Kopie  der
       Unfallanzeige  hat  der  Kunde  der  für  seinen  Betrieb  zuständigen  Berufsgenossenschaft  zu
       übersenden.  


2.5. Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen,
       Ausrüstungen  oder  Schutzkleidung  die  Aufnahme  oder  Fortsetzung  der  Tätigkeit
       berechtigterweise  ablehnen,  haftet  der  Kunde  für  den  dadurch  entstehenden  Schaden
       hinsichtlich des zu zahlenden Arbeitslohns und der hierauf entfallenden Sozialversicherungs-
       beiträge.  


3. Verschwiegenheit  


Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle
Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.  


4. Zurückweisung  


4.1.  Ist  der  Kunde  mit  den  Leistungen  des  Mitarbeiters  nicht  zufrieden,  so  kann  er  die
        Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.  


4.2.  Der  Kunde  kann  den  Mitarbeiter  mit  sofortiger Wirkung  zurückweisen,  wenn  ein  Grund
       vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen
       würde.  


4.3.  Die  Zurückweisung  muss  jeweils  durch  Erklärung  in  Textform  gegenüber  dem
        Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.  


5. Austausch des Mitarbeiters  


5.1. In den Fällen der Zurückweisung nach 4.1. ist der Personaldienstleister bemüht, jedoch
       nicht verpflichtet, einen anderen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen.  


5.2.  Der  Personaldienstleister  ist  im  Übrigen  berechtigt,  aus  innerbetrieblichen,
        organisatorischen  oder  gesetzlichen  Gründen  den  überlassenen  Mitarbeiter  abzufrufen  und
        durch einen anderen gleichwertigen Mitarbeiter zu ersetzen.  


6. Vergütung/Zuschläge  


6.1.  Maßgeblich  für  die  Abrechnung  ist  der  im  Arbeitnehmerüberlassungsvertrag  jeweils
        vereinbarte  Stundenverrechnungssatz.  Dieser  basiert  auf  einer  Wochenarbeitszeit  von  35
        Arbeitsstunden.  


6.2. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht- Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf
       es  einer  besonderen  vorherigen  Absprache  mit  dem  Personaldienstleister.  In  diesen  Fällen
       werden nachstehende Zuschläge berechnet:   
 
a)  Mehrarbeit 25%  
b)  Nachtarbeit 25%  
c)  Zuschlag für Sonntagsarbeit, Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 50%  
d)  Zuschlag für Arbeiten am 01. Mai, Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100%  
e)  Zuschlag für Samstagsarbeit in der Zeit von:13:00–23:00 Uhr 7,5%.  
 
6.3.  Beim  Zusammentreffen  von  zuschlagspflichtigen  Mehrarbeitsstunden,  Sonn-  und
        Feiertagszuschlägen  ist  jeweils  nur  der  höhere  Zuschlag  zu  vergüten.  Fahrtkosten  und
        Auslösungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.  


7. Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen

 
7.1.  Rechnungen  werden  dem  Kunden  wöchentlich,  mindestens  aber  einmal  im  Monat
        übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Kunden zu unterzeichnenden Zeitnachweise
        des  Mitarbeiters.  Die  Zeitnachweise  werden  dem  Kunden  wöchentlich,  zum  Ende  des
        Kalendermonats  bzw.  unmittelbar  nach  Beendigung  des  Auftrages  vorgelegt.  Die  vom
        Personaldienstleister  erteilten  Rechnungen  sind  sofort  fällig  und  ohne  Abzug  zahlbar.  Der
        Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt. 


7.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche
       offenen  –  auch  gestundeten  –  Rechnungen  sofort  fällig  zu  stellen  und  vom  Kunden  den
       sofortigen  Ausgleich  oder  Sicherheitsleistungen  zu  verlangen.  Der  Personaldienstleister  ist
       gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden
       Arbeitskräfte zurückzuhalten.  


7.3 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen abzutreten.  
      Auf  sämtliche  zwischen  uns  geschlossenen  Verträge  findet  ausschließlich  deutsches  Recht
      unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen
      Rechts Anwendung.  
 
 
   
      Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder Pforzheim. Befindet sich der
      Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so  werden alle bestehenden
      Forderungen sofort fällig.  


      Wir  sind  berechtigt,  unsere  Rechte  aus  dem  Eigentumsvorbehalt  –  insbesondere  die
      Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt
      vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.  


      Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die AKTIVBANK
      AG, Stuttgarter Str. 20-22, 75179 Pforzheim, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und
      künftigen  Ansprüche  aus  unserer  Geschäftsverbindung  abgetreten  haben.  Auch  unser
      Vorbehaltseigentum haben wir auf die AKTIVBANK AG übertragen. Eine Aufrechnung durch
      den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind
      unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
      durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis
      oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.  


8. Übernahme von Mitarbeitern  


8.1. Schließen Kunde und Arbeitnehmer vor, während oder innerhalb von sechs Monaten
       nach Beendigung der Überlassung einen Dienst- oder Arbeitsvertrag miteinander ab, steht
       dem Verleiher ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der  
       Vermittlungsprovision beträgt bei einer vorherigen Überlassungsdauer von  
       - bis zu sechs Monaten das Zweifache - von sieben bis zwölf Monaten das Einfache des
       zwischen Kunde und Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatslohns zzgl. MwSt.  
       Mehrere Überlassungszeiträume werden addiert.  


8.2. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner wenn der  
       Arbeitnehmer innerhalb der in Ziff. 8.1. genannten Fristen  


       (1)  bei einem mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen  
             (§§ 15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird oder  


       (2)  bei einem mit dem Kunden nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von
             dort jedoch beim Kunden als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird.  


       Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem
       Arbeitnehmer und dem Kunden (8.1) bzw. dem konzernverbundenen Unternehmen. 

 
8.3. Der Kunde ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet. Erteilt der
       Kunde die Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Verleiher berechtigt, die
       Provision auf Basis einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden und der bisher
       vereinbarten Überlassungsvergütung abz. 30% zu berechnen. Das Recht zur Durchsetzung
       des Auskunftsanspruchs und zur Provisionsberechnung gem. Ziff 8.1. bleibt daneben
       bestehen.  


8.4. Der Provisionsanspruch entfällt, wenn der vorherige Einsatz des Arbeitnehmers als
       Zeitarbeitnehmer beim Kunden für die spätere Einstellung nicht ursächlich war.  


9. Aufrechnung/Zurückbehaltung  


Der  Kunde ist nicht  berechtigt,  gegenüber  dem  Personaldienstleister  aufzurechnen  oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.  


10. Gewährleistung/Haftung  


10.1. Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die
         vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie
         für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den
         Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der
         Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten
         erheben.  


10.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der
         Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

 
10.3. Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur
         bei  Vorsatz  oder  grober  Fahrlässigkeit.  Die  Haftung  für  leichte/normale  Fahrlässigkeit  ist
         ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung, für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters
         als  auch  für  alle  anderen  Fälle  (Verzug,  Unmöglichkeit,  positive  Vertragsverletzung,
         Verschulden beim Vertragsabschluss, etc.).  


10.4. Verletzt der Personaldienstleister eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
         hat  der  Kunde  darzulegen  und  zu  beweisen,  dass  die  Pflichtverletzung  durch  den
         Personaldienstleister zu vertreten ist.  


11. Datenschutz


11.1 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher, alle personenbezogenen Daten, die
        ihm  von  Verleiher  übermittelt  werden,  oder  die  er  anderweitig  über  Arbeitnehmer  aus  der
        Sphäre von Verleiher erhebt ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des mit Verleiher
        bestehenden Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften
        zu  beachten.  Angemessenen  Weisungen  des  Verleihers  zum  Umgang  mit  solchen
        personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen,
        hat der Kunde Folge zu leisten.  


11.2 Insbesondere sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck
       der  Rechtsgrundlage  ihrer  Verarbeitung  eine  weitere  Speicherung  nicht  mehr  erfordert  und
       keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte
       der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, informiert der Kunde nicht
       nur  den  Betroffenen,  sondern  auch  den  Verleiher.  Weiter  verpflichtet  sich  der  Kunde  alle
       technischen  und  organisatorischen  Maßnahmen  zu  treffen,  um  die  Prinzipien  des
       Datenschutzes, insbesondere die Sicherheit der Daten, zu gewährleisten.  


12. Kündigung  


12.1. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist, kann der jeweilige
         Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beiderseitig mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zum Ende des
         dritten Arbeitstages beendet werden. 


12.2. Macht der Personaldienstleister in den Fällen der Ziff. 5.1. nicht von seinem Recht des
         Austauschs des Mitarbeiters Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.  


12.3. Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im
         Falle  des  Zahlungsverzuges  oder  der  Wesentlichen  Verschlechterung  seiner
         Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziff. 7.2. nicht nachkommt. Hiervon unberührt
         bleiben die sonstigen Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadenersatz.  


13. Allgemeine Bestimmungen  


13.1.  Alle  Änderungen  oder  Ergänzungen  dieser  Allgemeinen  Vertragsbedingungen  -
          einschließlich zusätzlicher Leistungen und sonstiger Auftragserweiterungen - bedürfen zu ihrer
         Wirksamkeit  der  Schriftform.  Das  Schriftformerfordernis  kann  seinerseits  nur  schriftlich
         abgedungen werden. 


13.2. Eine evtl. Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht den sonstigen Teil
         des Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen,
         die  dem  wirtschaftlichen  Sinn  und  Zweck  der  ungültigen  Regelung  am  nächsten  kommen.
        Gleiches gilt für etwaige Lücken in den Allgemeinen Vertragsbedingungen.  


13.3.  Auf  sämtliche  zwischen  uns  geschlossenen  Verträge  findet  ausschließlich  deutsches
          Recht  unter  Ausschluss  des  UN-Kaufrechts  und  kollisionsrechtlicher  Bestimmungen  des
          deutschen Rechts Anwendung  


13.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist - soweit
         gesetzlich zulässig - Berlin. 

Mitarbeiterzufriedenheit

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