AGB´s
Allgemeine Vertragsbedingungen Arbeitnehmerüberlassung
1. Vertragsgegenstand, Durchführung
Der Personaldienstleister stellt dem Kunden auf der Grundlage des
Arbeitnehmerüberlassungsvertrages vorübergehend Mitarbeiter am vereinbarten
Einsatzort zu den nachgenannten Allgemeinen Vertragsbedingungen –
Arbeitnehmerüberlassung (AVA) zur Verfügung. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen
des Kunden werden nur anerkannt, soweit sie mit den AVA übereinstimmen oder vom
Personaldienstleister ausdrücklich schriftlich bestätigt sind.
1.1. Die vom Personaldienstleister zur Verfügung gestellten Mitarbeiter sind nach dem vom
Kunden beschriebenen fachlichen Anforderungsprofil ausgewählt und dürfen nur in dem
vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich eingesetzt werden. Insbesondere ist es dem
Kunden untersagt, die Mitarbeiter mit der Beförderung, mit dem Umgang oder dem Inkasso
von Geld und anderen Zahlungsmitteln zu beauftragen.
1.2. Während des Einsatzes beim Kunden unterliegen die Mitarbeiter dessen Weisungen und
arbeiten unter seiner Aufsicht und Anleitung. Vertragliche Beziehungen werden zwischen dem
Kunden und dem Mitarbeiter nicht begründet. Vereinbarungen über die Art und Dauer der
Tätigkeit. Arbeitszeit und sonstige Absprachen sind nur wirksam, soweit sie mit dem
Personaldienstleister getroffen wurden.
2. Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit
2.1. Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die
Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des
Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich
zulässigen Arbeitsgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der
„Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische
Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit eine solche
Untersuchung durchzuführen.
2.2. Soll der Mitarbeiter zu Zeiten bzw. an Tagen eingesetzt werden, an denen die
Beschäftigung nur mir besondere behördliche Genehmigung zulässig ist, hat der Kunde die
Genehmigung vor der Beschäftigung zu diesen Zeiten bzw. an diesen Tagen einzuholen. Der
Kunde hat den Mitarbeiter vor Beginn der Beschäftigung am Arbeitsplatz einzuweisen und ihn
über die besonderen Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren
Abwendung zu informieren.
2.3. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmerschutzvorschriften zu
überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des
Personaldienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem
Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten jederzeit ein Zutrittsrecht zu den
Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.
2.4. Der Kunde ist verpflichtet einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort
anzuzeigen. Meldepflichtige Arbeitsunfälle sind der
Verwaltungsberufsgenossenschaft mittels Anzeige unverzüglich anzuzeigen. Eine Kopie der
Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu
übersenden.
2.5. Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen,
Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit
berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstehenden Schaden
hinsichtlich des zu zahlenden Arbeitslohns und der hierauf entfallenden Sozialversicherungs-
beiträge.
3. Verschwiegenheit
Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle
Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.
4. Zurückweisung
4.1. Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, so kann er die
Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.
4.2. Der Kunde kann den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund
vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen
würde.
4.3. Die Zurückweisung muss jeweils durch Erklärung in Textform gegenüber dem
Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.
5. Austausch des Mitarbeiters
5.1. In den Fällen der Zurückweisung nach 4.1. ist der Personaldienstleister bemüht, jedoch
nicht verpflichtet, einen anderen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen.
5.2. Der Personaldienstleister ist im Übrigen berechtigt, aus innerbetrieblichen,
organisatorischen oder gesetzlichen Gründen den überlassenen Mitarbeiter abzufrufen und
durch einen anderen gleichwertigen Mitarbeiter zu ersetzen.
6. Vergütung/Zuschläge
6.1. Maßgeblich für die Abrechnung ist der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag jeweils
vereinbarte Stundenverrechnungssatz. Dieser basiert auf einer Wochenarbeitszeit von 35
Arbeitsstunden.
6.2. Wünscht der Kunde Leistungen von Mehrarbeit, Nacht- Sonn- oder Feiertagsarbeit, bedarf
es einer besonderen vorherigen Absprache mit dem Personaldienstleister. In diesen Fällen
werden nachstehende Zuschläge berechnet:
a) Mehrarbeit 25%
b) Nachtarbeit 25%
c) Zuschlag für Sonntagsarbeit, Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 50%
d) Zuschlag für Arbeiten am 01. Mai, Ostersonntag, 1. Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100%
e) Zuschlag für Samstagsarbeit in der Zeit von:13:00–23:00 Uhr 7,5%.
6.3. Beim Zusammentreffen von zuschlagspflichtigen Mehrarbeitsstunden, Sonn- und
Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten. Fahrtkosten und
Auslösungen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.
7. Rechnungslegung/Zahlungsbedingungen
7.1. Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat
übersandt. Abrechnungsgrundlage sind die vom Kunden zu unterzeichnenden Zeitnachweise
des Mitarbeiters. Die Zeitnachweise werden dem Kunden wöchentlich, zum Ende des
Kalendermonats bzw. unmittelbar nach Beendigung des Auftrages vorgelegt. Die vom
Personaldienstleister erteilten Rechnungen sind sofort fällig und ohne Abzug zahlbar. Der
Mitarbeiter ist nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder sonstigen Zahlungen berechtigt.
7.2. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche
offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den
sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Der Personaldienstleister ist
gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden
Arbeitskräfte zurückzuhalten.
7.3 Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Vertragsbeziehungen abzutreten.
Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches Recht
unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des deutschen
Rechts Anwendung.
Gerichtsstand ist nach unserer Wahl der Sitz unserer Firma oder Pforzheim. Befindet sich der
Kunde uns gegenüber mit Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden
Forderungen sofort fällig.
Wir sind berechtigt, unsere Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt – insbesondere die
Rücknahme der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware – ohne einen vorherigen Rücktritt
vom jeweiligen Kaufvertrag geltend zu machen.
Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich an die AKTIVBANK
AG, Stuttgarter Str. 20-22, 75179 Pforzheim, zu leisten, an die wir unsere gegenwärtigen und
künftigen Ansprüche aus unserer Geschäftsverbindung abgetreten haben. Auch unser
Vorbehaltseigentum haben wir auf die AKTIVBANK AG übertragen. Eine Aufrechnung durch
den Kunden mit Gegenansprüchen ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenansprüche sind
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts
durch den Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es beruht auf demselben Vertragsverhältnis
oder die Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
8. Übernahme von Mitarbeitern
8.1. Schließen Kunde und Arbeitnehmer vor, während oder innerhalb von sechs Monaten
nach Beendigung der Überlassung einen Dienst- oder Arbeitsvertrag miteinander ab, steht
dem Verleiher ein Anspruch auf Zahlung einer Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der
Vermittlungsprovision beträgt bei einer vorherigen Überlassungsdauer von
- bis zu sechs Monaten das Zweifache - von sieben bis zwölf Monaten das Einfache des
zwischen Kunde und Arbeitnehmer vereinbarten Bruttomonatslohns zzgl. MwSt.
Mehrere Überlassungszeiträume werden addiert.
8.2. Der Anspruch auf Zahlung der Vermittlungsprovision entsteht ferner wenn der
Arbeitnehmer innerhalb der in Ziff. 8.1. genannten Fristen
(1) bei einem mit dem Kunden konzernverbundenen Unternehmen
(§§ 15ff. AktG in Deutschland) eingestellt wird oder
(2) bei einem mit dem Kunden nicht konzernverbundenen Unternehmen eingestellt, von
dort jedoch beim Kunden als Zeitarbeitnehmer eingesetzt wird.
Die Vermittlungsprovision ist fällig mit Abschluss des Arbeitsvertrages zwischen dem
Arbeitnehmer und dem Kunden (8.1) bzw. dem konzernverbundenen Unternehmen.
8.3. Der Kunde ist zur Auskunft über den vereinbarten Monatslohn verpflichtet. Erteilt der
Kunde die Auskunft nicht innerhalb einer angemessenen Frist, ist der Verleiher berechtigt, die
Provision auf Basis einer monatlichen Arbeitszeit von 160 Stunden und der bisher
vereinbarten Überlassungsvergütung abz. 30% zu berechnen. Das Recht zur Durchsetzung
des Auskunftsanspruchs und zur Provisionsberechnung gem. Ziff 8.1. bleibt daneben
bestehen.
8.4. Der Provisionsanspruch entfällt, wenn der vorherige Einsatz des Arbeitnehmers als
Zeitarbeitnehmer beim Kunden für die spätere Einstellung nicht ursächlich war.
9. Aufrechnung/Zurückbehaltung
Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein
Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn die Gegenforderung ist unbestritten
oder rechtskräftig festgestellt.
10. Gewährleistung/Haftung
10.1. Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die
vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie
für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den
Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der
Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten
erheben.
10.2. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der
Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10.3. Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur
bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist
ausgeschlossen. Dies gilt sowohl für die Haftung, für die sorgfältige Auswahl des Mitarbeiters
als auch für alle anderen Fälle (Verzug, Unmöglichkeit, positive Vertragsverletzung,
Verschulden beim Vertragsabschluss, etc.).
10.4. Verletzt der Personaldienstleister eine Pflicht aus dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag
hat der Kunde darzulegen und zu beweisen, dass die Pflichtverletzung durch den
Personaldienstleister zu vertreten ist.
11. Datenschutz
11.1 Der Kunde verpflichtet sich gegenüber dem Verleiher, alle personenbezogenen Daten, die
ihm von Verleiher übermittelt werden, oder die er anderweitig über Arbeitnehmer aus der
Sphäre von Verleiher erhebt ausschließlich für die Zwecke der Durchführung des mit Verleiher
bestehenden Vertragsverhältnisses zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften
zu beachten. Angemessenen Weisungen des Verleihers zum Umgang mit solchen
personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen,
hat der Kunde Folge zu leisten.
11.2 Insbesondere sind personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck
der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und
keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen. Möchte
der Kunde die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, informiert der Kunde nicht
nur den Betroffenen, sondern auch den Verleiher. Weiter verpflichtet sich der Kunde alle
technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Prinzipien des
Datenschutzes, insbesondere die Sicherheit der Daten, zu gewährleisten.
12. Kündigung
12.1. Soweit nichts anderes zwischen den Parteien vereinbart worden ist, kann der jeweilige
Arbeitnehmerüberlassungsvertrag beiderseitig mit einer Frist von 3 Arbeitstagen zum Ende des
dritten Arbeitstages beendet werden.
12.2. Macht der Personaldienstleister in den Fällen der Ziff. 5.1. nicht von seinem Recht des
Austauschs des Mitarbeiters Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.
12.3. Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im
Falle des Zahlungsverzuges oder der Wesentlichen Verschlechterung seiner
Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziff. 7.2. nicht nachkommt. Hiervon unberührt
bleiben die sonstigen Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadenersatz.
13. Allgemeine Bestimmungen
13.1. Alle Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen -
einschließlich zusätzlicher Leistungen und sonstiger Auftragserweiterungen - bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Das Schriftformerfordernis kann seinerseits nur schriftlich
abgedungen werden.
13.2. Eine evtl. Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt nicht den sonstigen Teil
des Vertrages. Ungültige Vertragsbestimmungen sind durch solche Regelungen zu ersetzen,
die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der ungültigen Regelung am nächsten kommen.
Gleiches gilt für etwaige Lücken in den Allgemeinen Vertragsbedingungen.
13.3. Auf sämtliche zwischen uns geschlossenen Verträge findet ausschließlich deutsches
Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen des
deutschen Rechts Anwendung
13.4. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen den Parteien ist - soweit
gesetzlich zulässig - Berlin.